AGB
Liefer- und Zahlungsbedingungen
Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen der Hornung GmbH
I. Allgemeines und Vertragsabschluss
1. Unsere Lieferungen erfolgen, soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, ausschließlich aufgrund der nachstehenden Bedingungen. Spätestens mit dem Empfang der Ware gelten unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen als angenommen. Einkaufsbedingungen des Bestellers wird hierdurch ausdrücklich widersprochen. Sie verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir nicht noch einmal bei Vertragsabschluss widersprechen. Bei Änderung oder sonstigen Nebenabreden bleiben die übrigen Bedingungen weiterhin in Kraft.
2. Unsere Angebote sind stets freibleibend. Alle Abschlüsse, Bestellungen und sonstigen Vereinbarungen bedürfen zur Gültigkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Für Art und Umfang der Lieferung ist unsere schriftliche Bestellungsannahme oder der schriftliche Vertrag maßgebend.
II. Preise und Rechnung, Zahlungsbedingungen etc.
1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, sind unsere Rechnungen netto (ohne Abzug) innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.
2. Unsere Preise gelten, falls nichts anderes vereinbart ist, ab Werk ausschließlich Verpackung und werden in Euro berechnet.
3. Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
4. Bei Überschreitung der Zahlungstermine werden Zinsen in Höhe von 3 v.H. über dem jeweiligen Zinssatz 3-Monats-Euribor fällig.
5. Werden Schecks ganz oder teilweise bei Fälligkeit nicht eingelöst, dann werden unsere gesamten offenen Forderungen sofort fällig. Zu weiteren Lieferungen sind wir nur dann verpflichtet, wenn der gesamte offene Saldo sofort gezahlt und wenn für noch nicht ausgelieferte Lieferungen in voller Höhe Vorkasse geleistet wird.
III. Eigentumsvorbehalt
1. Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung unserer sämtlichen Forderungen gegen den Besteller, gleich aus welchem Rechtsgrund sie entstanden sind. Das gilt auch dann, wenn einzelne unserer Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Käufer für den Verkäufer vor, ohne dass für letzteren daraus Verpflichtungen entstehen. Bei einer Verbindung, Vermengung oder Verarbeitung mit anderen, uns nicht gehörenden Waren durch den Besteller, steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu, im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu dem der verbundenen oder bei der Verarbeitung verwendeten anderen Waren zur Zeit der Verbindung oder Verarbeitung.
2. Die Forderungen des Bestellers aus einer Weiterveräußerung werden mit allen Nebenforderungen schon jetzt an uns abgetreten. Bei einer Veräußerung von Vorbehaltswaren zusammen mit anderen Waren und bei einer Veräußerung von verarbeiteter Vorbehaltsware (Abs.1, Satz 4) ist die Forderung in Höhe unseres Rechnungswertes bei Vorbehaltswaren abgetreten.
3. Bei einer Weiterveräußerung in das Ausland ist der Gesamtrechnungswert von der Grenzüberschreitung der Ware fällig.
4. Übersicherungsklausel. Wenn der Wert der bestehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 15 % übersteigt, ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe verpflichtet.
IV. Lieferzeit und höhere Gewalt
1. Die Frist für Lieferungen und Leistungen beginnt an dem Tage, an dem Übereinstimmung über die Bestellung zwischen dem Besteller und dem Lieferer schriftlich vorliegt. Die Einhaltung der Frist setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen, Freigaben, die rechtzeitige Klarstellung und Genehmigung der Pläne, die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so wird die Frist angemessen verlängert.
2. Die Frist gilt als eingehalten, wenn die betriebsbereite Sendung innerhalb der vereinbarten Liefer- und Leistungsfrist zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist. Falls die Ablieferung sich aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, verzögert, gilt die Frist als eingehalten bei Meldung der Versandbereitschaft innerhalb der vereinbarten Frist.
3. Die Lieferzeit verlängert sich angemessen, wenn unvorhergesehene Hindernisse, die außerhalb unseres Einflussbereichs liegen, bei uns oder bei unserem Vorlieferanten eintreten, wie zum Beispiel Fälle höherer Gewalt, Verkehrsstörungen, Streiks und Aussperrungen sowie sonstige Betriebsstörungen, die abzuwenden wir nicht in der Lage sind.
4. Nimmt der Besteller die Lieferung der in Auftrag gegebenen Ware innerhalb von 14 Tagen nach Meldung der Versand-bereitschaft oder nach Versendung nicht ab, so sind wir nach Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
5. Wird der Versand der bestellten Ware auf Wunsch des Bestellers im Einvernehmen mit uns verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung in unserem Werk mindestens jedoch ½ v.H. des Rechnungsbetrages, für jeden angefangenen Monat berechnet.
V. Gefahrenübergang
1. Beanstandungen können nur innerhalb 8 Tagen nach Empfang der Ware berücksichtigt werden. Gelieferte Ware wird nur originalverpackt zurückgenommen. Abbildungen und Prospekte etc. sind unverbindlich. Maße und Verbrauchsdaten sind nur als annähernd zu betrachten, also ohne Verbindlichkeit für uns.
2. Die Gefahr geht auf den Besteller über, auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart worden ist, wenn die betriebsbereite Sendung zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist. Falls der Besteller nicht besondere Versandvorschriften erteilt hat, kann die Versendung nach unserem Ermessen auf bestem Wege erfolgen. Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten die Sendung gegen Bruch, Transport-, Feuer- und Wasserschaden versichert.
3. Wenn der Versand die Zustellung auf Wunsch des Bestellers oder aus von ihm zu vertretenden Gründen verzögert wird, so geht die Gefahr für die Zeit der Verzögerung auf den Besteller über, jedoch sind wir verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die von ihm verlangten Versicherungen zu bewirken.
VI. Mängelansprüche
Mängelansprüche werden anerkannt, wenn uns der Mangel innerhalb von 12 Monaten nach Lieferdatum schriftlich angezeigt wird.
Wir leisten unter Ausschluss weiterer Ansprüche – vorbehaltlich Abschnitt VII – Gewähr wie folgt:
1. Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach unserer Wahl nachzubessern oder neu zu liefern, die sich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist uns unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden unser Eigentum.
2. Falls wir nach Zeichnungen, Spezifikationen, Mustern usw. des Bestellers zu liefern haben, übernimmt der Besteller das Risiko der Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck. Entscheidend für den vertragsgemäßen Zustand der Ware ist der Zeitpunkt des Gefahrüberganges gemäß Abschnitt V.
3. Wurde eine Abnahme der Ware oder eine Erstmusterprüfung vereinbart, ist die Rüge von Mängeln ausgeschlossen, die der Besteller bei sorgfältiger Abnahme oder Erstmusterprüfung hätte feststellen können.
4. Es ist uns Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel festzustellen. Beanstandete Ware ist auf Verlangen unverzüglich an uns zurückzusenden. Die Transportkosten werden von uns übernommen, wenn die Mängelrüge berechtigt ist. Wenn der Besteller diesen Verpflichtungen nicht nachkommt oder ohne unsere Zustimmung Änderungen an der beanstandeten Ware vornimmt, verliert er etwaige Sachmängelansprüche.
5. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei wir sofort zu verständigen sind, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.
6. Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden Kosten tragen wir – soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die Kosten der Ersatzware einschließlich des Versandes sowie die angemessenen Kosten des Aus- und Einbaus.
7. Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn wir – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine uns gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lassen. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen.
8. Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse – sofern sie nicht von uns zu verantworten sind.
9. Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht für uns keine Haftung für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne unsere vorherige Zustimmung vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes.
10. Gewähr für angebautes Zubehör übernehmen wir nur im Rahmen der Gewährleistung des Vorlieferanten.
VII. Haftung
1. Wenn der Liefergegenstand durch unser Verschulden infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes – vom Besteller nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der Abschnitte VI und VII.2 entsprechend.
2. Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haften wir – aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit der leitenden Angestellten, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit, bei Mängeln, die arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit garantiert wurden bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
VIII. Verjährung
Alle Ansprüche des Bestellers – aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren in 12 Monaten. Für vorsätzliches oder arglistiges Verhalten sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Fristen. Sie gelten auch für Mängel eines Bauwerks oder für Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben.
IX. Erfüllungsort und Gerichtsstand
1. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertrag ergebenden Ansprüche, auch für Klagen im Scheck- und Urkundenprozess, ist Neu-Isenburg bei Frankfurt/Main.
2. Für die vertraglichen Beziehungen gilt das deutsche Recht.
X. Verbindlichkeit des Vertrages
Falls eine oder mehrere Bestimmungen dieser Bedingungen aus irgendeinem Grund nicht wirksam sein sollten, sollen die Bedingungen möglichst so ausgelegt werden, dass der mit der unwirksamen Bestimmung verbundene wirtschaftliche Zweck erreicht wird. Jedenfalls soll die Gültigkeit aller anderen Bestimmungen dadurch nicht berührt werden.
Einkaufsbedingungen
Allgemeine Einkaufsbedingungen der Hornung GmbH
I. Geltung
Wir bestellen und beauftragen grundsätzlich zu den nachstehenden Einkaufsbedingungen. Die ausnahmsweise Geltung anderer Bedingungen – insbesondere Verkaufsbedingungen des Lieferanten – setzt eine ausdrückliche schriftliche Bestätigung durch uns voraus. Der Einbeziehung von allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertragspartners wird hiermit in den übrigen Fällen ausdrücklich widersprochen. Etwaige sonstige Vereinbarungen, Änderungen oder Ergänzungen bedürfen der Schriftform.
II. Vertragsabschluss, -erfüllung und -kündigung
Ein Vertrag gilt dann als abgeschlossen, wenn
a) auf der Basis einer Bestellung eine entsprechende schriftliche Auftragsbestätigung erfolgt, oder
b) auf der Basis eine Bestellung die Lieferung erfolgt, oder
c) ein Vertrag in Schriftform von beiden Vertragspartnern unterschrieben wird.
Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben gelten als verbindlich. Stellt sich später heraus, dass nur abweichende Lieferungen möglich sind, können wir vom Vertrag zurücktreten. Im Fall von Lieferverzögerungen von mehr als einem Monat, die der Lieferant oder einer seiner Vorlieferanten zu vertreten haben, sind wir ohne weitere Fristsetzung zum Rücktritt berechtigt.
III. Lieferung / Transportrisiko
a) Die vereinbarten Lieferfristen und -termine gelten als verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung der Lieferfrist oder des Liefertermins ist der Eingang der bestellten Ware beim vereinbarten Lieferort.
b) Im Fall von Lieferverzug ist der Lieferant zum Ersatz des Verzugsschadens verpflichtet.
c) Die Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung bzw. – falls eine Abnahme zu erfolgen hat – deren Abnahme durch uns enthält keinen Verzicht auf Ansprüche oder Rechte.
d) Bei vorzeitiger Lieferung oder Leistung können wir die Annahme der Lieferung oder Leistung bzw. – falls eine Abnahme zu erfolgen hat – deren Abnahme auf Kosten und Gefahr des Lieferanten verweigern, sofern Annahme bzw. Abnahme für uns unzumutbar sein sollten. Nehmen wir die Lieferung oder Leistung an bzw. – falls eine Abnahme zu erfolgen hat – ab, hat der Lieferant, soweit wir ihn vor An- bzw. Abnahme darauf hingewiesen haben, uns hieraus etwaig resultierende, zusätzliche Kosten (z.B. Lagerkosten, Versicherungskosten) zu erstatten.
e) Teillieferungen sind nur zulässig, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
f) Lieferungen erfolgen grundsätzlich frei Haus (Incoterm: DDP (Lieferort)), sofern keine anderweitigen Lieferbedingungen vereinbart wurden. Liefer- und Verpackungskosten sowie sonstige Nebenkosten sind im Angebot des Lieferanten zu berücksichtigen. Sind diese nicht ausdrücklich ausgewiesen gelten sie als im Kaufpreis enthalten. Die Gefahr des Verlustes bzw. der Beschädigung der Ware während der Beförderung trägt der Lieferant.
IV. Geheimhaltung
a) Der Lieferant verpflichtet sich, alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die ihm durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln.
b) Zeichnungen, Modelle, Muster und ähnliche Gegenstände dürfen unbefugten Dritten nicht überlassen oder sonst zugänglich gemacht werden. Die Vervielfältigung solcher Gegenstände ist nur im Rahmen der betrieblichen Notwendigkeit und der urheberrechtlichen Bestimmungen zulässig.
c) Unterlieferanten sind entsprechend zu verpflichten.
d) Lieferanten dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung mit der Geschäftsverbindung zu uns werben.
V. Preise
Verkaufspreise des Lieferanten sind stets in EUR netto zzgl. der ebenfalls auszuweisenden Mehrwertsteuer anzugeben. Liefer- und Verpackungskosten sind im Angebot des Lieferanten zu berücksichtigen. Bei abweichend berechneten Lieferkosten behalten wir uns eine Kürzung der Rechnung vor.
VI. Fälligkeit / Zahlung / Rechnung / Lieferschein
a) Wir bezahlen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, den Kaufpreis innerhalb von 20 Tagen, gerechnet ab Lieferung und Rechnungserhalt, mit 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungserhalt netto. Die Zahlung erfolgt durch Überweisung.
b) Bei Annahme verfrühter Lieferungen richtet sich die Fälligkeit nach dem ursprünglich vereinbarten Liefertermin.
c) Bei fehlerhaften Lieferungen sind wir berechtigt, die Zahlung wertanteilig bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzuhalten.
d) Ein Lieferant ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung, nicht berechtigt, Forderungen uns gegenüber abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen. Tritt ein Lieferant seine Forderungen uns gegenüber, entgegen Satz 1, ohne unsere Zustimmung ab, so ist die Abtretung gleichwohl wirksam. Wir können jedoch nach eigener Wahl mit befreiender Wirkung an den Lieferanten oder Dritte leisten. Durch die Abtretung entstehende Mehrkosten können wir in Aufrechnung bringen.
e) Lieferscheine und Rechnungen sind stets in 2-facher Ausfertigung, an den auf der Bestellung angegeben Empfänger zu senden. Rechnungen und Lieferscheine müssen neben den gesetzlichen Anforderungen die folgenden Angaben beinhalten: Lieferantennummer, unsere Bestellnummer, unsere Artikelnummer, Steuernummer des Lieferanten, Lieferscheinnummer (auf der Rechnung).
VII. Mängelrüge, Gewährleistung, Haftung, Schutzrechte
a) Mängel haben wir, sobald diese nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden, dem Lieferanten unverzüglich anzuzeigen. Die Parteien sind sich einig, dass eine solche Mängelrüge, die innerhalb von 7 Tagen nach Lieferung erfolgt, in jedem Fall als unverzüglich zu betrachten ist. Je nach Art und Erkennbarkeit des Mangels kann die Mängelrüge aber auch später erfolgen.
b) Bei Lieferung fehlerhafter Ware wird dem Lieferanten Gelegenheit zum Aussortieren und Nachbessern gegeben, sofern dies uns zumutbar ist. Kann dies der Lieferant nicht durchführen oder kommt er dem nicht unverzüglich nach, können wir vom Vertrag zurücktreten und die Ware auf Gefahr des Lieferanten an diesen zurückschicken. In dringenden Fällen können wir nach Abstimmung mit dem Lieferanten die Nachbesserung selbst durchführen oder von Dritten durchführen lassen. Die Kosten dafür trägt der Lieferant. Bei wiederholter Lieferung fehlerhafter Ware sind wir berechtigt, auch für den noch nicht geleisteten Lieferumfang vom Vertrag zurückzutreten.
c) Entstehen uns infolge der mangelhaften Lieferung Kosten die den üblichen Prüfungsumfang übersteigen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-, Materialkosten oder sonstige Kosten, so hat der Lieferant diese Kosten zu tragen.
d) Die Gewährleistung verjährt 24 Monate nach Auslieferung der Endprodukte an den Endkunden, spätestens jedoch 36 Monate nach Lieferung an uns. Rückgriffsansprüche von uns gegen Lieferanten wegen Sachmängelansprüchen gemäß §§ 478 und 479 BGB bleiben unberührt. Wir können sie auch dann entsprechend geltend machen, wenn der Endkunde nicht Verbraucher, sondern Unternehmer ist.
e) Für unsere Maßnahmen zur Schadenabwehr (z.B. Rückrufaktionen) aufgrund nicht mängelfreier Komponenten, haftet der Lieferant dieser Komponenten während der Dauer der Gewährleistung.
f) Der Lieferant haftet für Ansprüche, die sich bei Verwendung der Liefergegenstände aus der Verletzung von Schutzrechten und Schutzrechtsanmeldungen ergeben. Der Lieferant stellt uns und unsere Kunden von allen Ansprüchen aus der Verletzung solcher Schutzrechte frei. Dies gilt nur nicht, soweit der Lieferant die Liefergegenstände unter Maßgabe von durch uns übergebenen Zeichnungen, Modellen oder sonstigen Beschreibungen hergestellt hat und keine Kenntnis einer Schutzrechtsverletzung hatte.
g) Der Lieferant ist verpflichtet alle notwendigen Kennzeichnungen und Zertifizierungen für den Vertrieb seiner Produkte in der Europäischen Union, sicherzustellen. Dies beinhaltet insbesondere solche nach dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetz und dem Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten.
VIII. Höhere Gewalt
Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse befreien die Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfang Ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Dies gilt auch, wenn die Ereignisse eintreten, wenn sich ein Vertragspartner in Verzug befindet. Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und Ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.
IX. Erfüllungsort und Gerichtsstand
1. Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen ist Neu-Isenburg bei Frankfurt am Main. Gerichtsstand für Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen ist Offenbach am Main.
2. Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendung des CISG (UN-Kaufrecht) ist ausgeschlossen.
3. Sollten einzelne der vorstehenden Klauseln unwirksam sein oder werden, so betrifft dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Klauseln oder der Vertragsbedingungen im Ganzen.